§14a EnWG: Was die Neuregelung für Verbraucher bedeutet

Am 1. Januar 2024 trat die Neuregelung des §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) in Kraft. Hintergrund ist, dass die Bundesnetzagentur im Zuge der Energiewende mit einer Zunahme sogenannter leistungsstarker Verbraucher rechnet. Dazu zählen beispielsweise Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Klimaanlagen und Batteriespeicher. Da das parallele Betreiben solcher Anlagen eine Herausforderung für das Netz und dessen Stabilität darstellt, hat die Bundesnetzagentur die neuen Regelungen für §14a EnWG erarbeitet. Darin wird für Privatleute und Gewerbetreibende verbindlich festgelegt, wie leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen zukünftig ans Netz angeschlossen und bei Bedarf vom Netzbetreiber gesteuert werden können. In diesem Beitrag erfahren Sie unter anderem, für wen die neuen Regelungen gelten, welche Geräte zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gehören, was eine Steuerung von Anlagen bedeutet und für welche Arbeiten Sie einen professionellen Elektriker hinzuziehen sollten.


Mann schließt Ladekabel an einer Wallbox an

§14a EnWG einfach erklärt

Immer mehr private Hausbesitzer und Gewerbetreibende möchten eine Wärmepumpe einbauen lassen, um ihre Räume zu heizen. Oder sie buchen einen Wallbox-Installationsservice, um zukünftig ihr Elektroauto bzw. die E-Fahrzeuge ihres Fuhrparks einfach laden zu können. Wer eine PV-Anlage oder eine andere nachhaltige Anlage zur Stromerzeugung betreibt, möchte die gewonnene Energie meist auch speichern und schafft neben dem PV-Modul auch einen Stromspeicher an. Um es an heißen Tagen im eigenen Zuhause, im Büro oder in der Produktionshalle schön kühl zu haben, kommen immer häufiger leistungsfähige Klimaanlagen zum Einsatz. All die genannten Anlagen gelten als große Verbraucher, da sie innerhalb kurzer Zeit einen hohen Strombedarf haben.

Die Neuregelung von §14a EnWG garantiert Hausbesitzern und Gewerbetreibenden, dass der Netzbetreiber den Anschluss dieser großen Verbraucher nicht ablehnen darf. Da diese Anlagen innerhalb kurzer Zeit einen hohen Strombedarf haben, können sie bei gleichzeitiger Nutzung in einer Region zu Schwankungen im Stromnetz führen. Damit das Netz jederzeit stabil und sicher bleibt, räumt §14a EnWG dem Netzbetreiber die Möglichkeit der Steuerung dieser Anlagen ein. Dabei handelt es sich um eine Art Drosselung oder Reduzierung der Stromabgabe. Dafür profitieren die Betreiber von einem geringeren Netzentgelt. Durch diese Regelung können Privatleute und Gewerbetreibende jederzeit Anlagen wie Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher einbauen lassen – gleichzeitig bietet sie dem lokalen Betreiber des Stromnetzes die Möglichkeit, Lastspitzen abzufangen und die Netzstabilität zu gewährleisten.

Mann in einer Garage verschließt sein Elektroauto, das an einer Wallbox lädt

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) sind Geräte mit einer hohen Leistung ab 4,2 kW. Diese benötigen mehr Strom als die meisten Haushaltsgeräte. Häufig werden diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu ähnlichen Zeiten genutzt, was zu Leistungsspitzen im Netz führt.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG sind:

  • nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen, Ladesäulen etc.)

  • Wärmepumpen (keine Großwärmepumpen ab 100 kW, für diese gelten eigene Regelungen) und Zusatzheizungen (z.B. Elektroheizungen)

  • fest installierte Klimageräte und -anlagen (Ausnahme: Gewerbliche Anlagen, Lebensmittellagerung etc.)

  • Strombezugsrichtung bei Stromspeichern/Batteriespeichern

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung kann auch aus mehreren der genannten Einzelanlagen bestehen, wenn deren Leistung zusammengerechnet mehr als 4,2 kW ergibt. Es werden immer nur Anlagen des gleichen Typs zusammengelegt für die Berechnung, also z.B. alle E-Ladepunkte oder alle Klimageräte. Die gruppierten Anlagen werden als eine einzige steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt – auch für die Berechnung der Mindestbezugsleistung.


Wann sind Verbraucher steuerungspflichtig?

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) sind Geräte mit einer hohen Leistung ab 4,2 kW. Diese benötigen mehr Strom als die meisten Haushaltsgeräte. Häufig werden diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu ähnlichen Zeiten genutzt, was zu Leistungsspitzen im Netz führt.

Klimaanlagen an der hellen Außenwand eines Gebäudes neben einer Tür

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG sind:

  • nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen, Ladesäulen etc.)

  • Wärmepumpen (keine Großwärmepumpen ab 100 kW, für diese gelten eigene Regelungen) und Zusatzheizungen (z.B. Elektroheizungen)

  • fest installierte Klimageräte und -anlagen (Ausnahme: Gewerbliche Anlagen, Lebensmittellagerung etc.)

  • Strombezugsrichtung bei Stromspeichern/Batteriespeichern

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung kann auch aus mehreren der genannten Einzelanlagen bestehen, wenn deren Leistung zusammengerechnet mehr als 4,2 kW ergibt. Es werden immer nur Anlagen des gleichen Typs zusammengelegt für die Berechnung, also z.B. alle E-Ladepunkte oder alle Klimageräte. Die gruppierten Anlagen werden als eine einzige steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt – auch für die Berechnung der Mindestbezugsleistung.


Was bedeutet eine Steuerung?

Eine Steuerung im Sinne des §14a EnWG bezeichnet eine temporäre Begrenzung des Stromverbrauchs an einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE).

Vor dem 1. Januar 2024 durften lokale Netzbetreiber den Anschluss von neuen Wärmepumpen, Klimageräten, Ladepunkten und Stromspeichern ablehnen oder verzögern, wenn regional eine Überlastung des Netzes zu befürchten war.

Mit der neuen Regelung des §14a EnWG dürfen Netzbetreiber nun den Netzanschluss von solchen leistungsstarken Geräten über 4,2 kW nicht mehr ablehnen oder verzögern. Dafür räumte die Bundesnetzagentur den Netzbetreibern das Recht ein, die Netzlast zu reduzieren, um eine akute Überlastung oder Beschädigung des lokalen Niederspannungsnetzes zu vermeiden. Dies geschieht durch die sogenannte „Steuerung“.

Bei der Steuerung wird der Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig „gedimmt“, also reduziert. Allerdings wird dabei der Strombezug nicht auf null runtergefahren, sondern auf die festgelegte Mindestleistung von 4,2 kW. Die Folge: Verbraucher können nach wie vor ihr Gerät nutzen, müssen aber Einbußen im Komfort hinnehmen, weil beispielsweise der Ladevorgang beim E-Auto länger dauert oder die Leistung des Klimageräts temporär gedrosselt wird.

Im Gegenzug erhalten Verbraucher eine Reduzierung der Netzentgelte. Entweder als pauschaler Betrag oder durch einen niedrigeren Tarif, wenn ein separater Zähler für die SteuVE eingebaut wird.


Die zwei Varianten der Steuerung

  1. Direktsteuerung über ein Relais – Steuerbefehl direkt an die SteuVE: Je SteuVE stehen die im Gesetz festgelegten 4,2 kW Mindestleistung zur Verfügung. Das Relais ist mit einem potentialfreien Kontakt beispielsweise an einer Wallbox verbunden. Dieses Relais wird wiederum vom Steuergerät angesteuert und schaltet das Gerät entweder für eine gewisse Zeit ganz ab oder dimmt es. Dies ist abhängig davon, welche Variante das angeschlossene Gerät unterstützt.

  2. Einbindung eines EMS/LMS: Ist ein Energie-Management-System (EMS) bzw. Last-Management-System (LMS) installiert, wird der Steuerbefehl des Netzbetreibers an dieses gesendet und nicht direkt an die SteuVE. Den ermittelten Sollwert für die Mindestleistung können Sie mittels EMS/LMS selbst auf Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verteilen und so die zur Verfügung stehende Leistung priorisieren. Ist ein eigener Stromerzeuger eingebunden (z.B. eine PV-Anlage), dann können die verbundenen SteuVE bei entsprechender Eigenerzeugungsleistung mit geringeren Leistungseinbußen weiter betrieben werden.

Viele moderne Haushalte verfügen bereits über eine Photovoltaikanlage. Diese beinhaltet meistens ein Smartmeter als EMS. Sind auch kompatible Wärmepumpen oder Wallboxen vorhanden, können diese in das System eingebunden werden. Die Steuerung funktioniert dann über ein Netzwerk. Hierbei greift das Steuergerät des Netzbetreibers auf das EMS zu und reduziert die Leistung der angeschlossenen Geräte auf 4,2 kW. Diese Variante bietet den Vorteil, dass die Geräte nicht ganz abgeschaltet werden und weiter benutzt werden können. Allerdings ist dies nur sinnvoll, wenn bereits ein EMS oder wenigstens eine PV-Anlage vorhanden ist, bei der ein EMS nachgerüstet werden kann.

Die genannte Wahlmöglichkeit, in welcher Form die Netzentgelte reduziert werden, gilt für beide Varianten. Wichtig: Die Entscheidung hat mitunter Auswirkungen auf den Zählerschrank. Dort können ein separater Zählpunkt sowie ein separater Platz im Zählerschrank für die SteuVE erforderlich sein. Da Laien keine Änderungen am Zählerschrank vornehmen dürfen, sollten Sie für notwendige Anpassungen stets einen erfahrenen Elektriker beauftragen.

 
  • Wichtig ist, dass die Wallbox oder Ladestation, die Sie kaufen möchten, über eine Möglichkeit zur Steuerung verfügt. Dies ist in der Regel der Fall bei Modellen ab Januar 2024. Achtung: Ältere Modelle verfügen oftmals noch nicht über die benötigte Schnittstelle! Achten Sie darauf, dass Ihre neue Wallbox über eine entsprechende Steuerschnittstelle verfügt. Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihr Wunschmodell §14a-konform ist, und unterstützen Sie bei der Installation und Anmeldung beim Netzbetreiber – alles aus einer Hand und natürlich fachgerecht nach aktuellem Stand der Technik.

  • Neue Wärmepumpen ab 4,2 kW müssen steuerbar sein. Der Anschluss erfolgt über einen qualifizierten Elektrofachbetrieb, der die Integration gemäß §14a EnWG sicherstellt. So bleibt Ihre Heizung zuverlässig, auch wenn der Betreiber temporär die Leistung reduziert – Komfortverluste sind in der Regel gering.

  • Photovoltaikanlagen selbst fallen nicht unter §14a EnWG – wohl aber deren Stromspeicher. Wenn Sie Batteriespeicher betreiben oder nachrüsten, benötigen diese eine steuerbare Schnittstelle. Mit einem passenden EMS können Sie Eigenerzeugung optimal nutzen und steuerbare Verbraucher intelligent priorisieren lassen.

 
Techniker auf einem Schrägdach, der mit einem Seil gesichert ist und zwei Photovoltaik-Module installiert

So betreiben Sie Ihre Anlagen rechtskonform und sicher

Die Installation eines leistungsstarken Verbrauchers wie einer Wärmepumpe muss durch einen ins Installateurverzeichnis des örtlichen Netzbetreibers eingetragenen Betrieb beim Netzbetreiber angemeldet werden. Anschließend kommt der Netzbetreiber vorbei und baut ein Steuergerät ein. Auf dieses kann er in Stoßzeiten zugreifen, um Netz-Zusammenbrüche zu vermeiden.

Damit das Steuergerät funktioniert, muss ein Elektrobetrieb vor der Anmeldung bzw. während der Installation des Verbrauchers (Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage, Stromspeicher) Anpassungen im Zählerschrank vornehmen. Dabei sind unter anderem auch Arbeiten im verplombten Bereich erforderlich, die von Laien nicht durchgeführt werden dürfen. Neue Zählerschränke besitzen bereits freien Raum für Zusatzanwendungen, in welchem das Steuergerät untergebracht wird. Bei etwas äteren Zählerschränken mit Dreipunktbefestigung ist eine Adapterplatte erforderlich. Allerdings gibt es in den TAB (Technische Anschlussbedingungen Strom) des Netzbetreibers Anpassungsforderungen für sehr veraltete Zählerschränke und Zählertafeln. Wenn die Anlagen geändert werden müssen, weil große Verbraucher wie eine Wallbox oder eine Wärmepumpe nachgerüstet werden sollen, muss meist der ganze Zählerschrank getauscht werden. Auch wenn es keinen Platz mehr im Zählerschrank gibt für die Nachrüstung, wenn der Zählerschrank oder die Zählertafel zu alt sind, muss in der Regel der ganze Zählerschrank getauscht werden. In manchen Fällen kann er aber auch einfach erweitert werden. Sind allerdings die Leitungen nicht für den Anschluss von leistungsstarken Verbrauchern ausgelegt, ist es sinnvoll, im Vorfeld die komplette Elektrik zu sanieren. Erfahrene Elektriker prüfen im Vorfeld, welche Arbeiten zu erledigen sind, damit die Geräte sicher und rechtskonform betrieben werden können.


Gerne beraten wir Sie zu den erforderlichen Arbeiten, um die neuen Regelungen gemäß §14a EnWG bei Ihnen vor Ort in der Region Kissing, Augsburg, Aichach-Friedberg und München umzusetzen. Die Experten unseres Elektrotechniker-Meisterbetriebs kennen die Details, erklären Ihnen gern die Anforderungen aus §14a EnWG und führen die erforderlichen Arbeiten fachgerecht, zügig und zukunftsfähig aus.

Haben Sie Fragen, wie Sie das Überschussladen mit Ihrer Wallbox in Kombination mit Ihrer PV-Anlage einrichten können, suchen Sie einen Elektriker für die Installation Ihrer Photovoltaik-Anlage oder wünschen Sie eine Beratung zu weiteren Themen der Elektrotechnik? Sprechen Sie uns gern an!

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